Ruderordnung

Präambel

Die Bestimmungen dieser Ruder- und Bootsbenutzungsordnung gelten für den gesamten Ruderbetrieb einschließlich des Trainings- und Wanderruderns im Ruder-Club Holzminden e.V.. Daneben sind die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO), die nationale Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO), die Verordnungen einzelner Bundeswasserstraßen sowie die örtlichen Vorschriften und Regelungen zu beachten.

Mit der gültigen Ruder- und Bootsbenutzungsordnung sollen insbesondere

  • die grundsätzlichen Voraussetzungen für aktive Ruderer im Ruder-Club Holzminden e.V. (RCH)
  • die Sicherheit der Ruderer im Ruderbetrieb
  • der sachgerechte Umgang mit dem Bootsmaterial
  • Verhaltensregeln im Ruderbetrieb
  • die Organisation des allgemeinen Ruderbetriebes

geregelt werden.

Soweit in dieser Ruder- und Bootsbenutzungsordnung die männliche Bezeichnung, auch die eines Amtes verwendet wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint. Die Bezeichnung „Vorstand“ in dieser Ruderordnung meint immer den Vorstand gemäß § 26 BGB (siehe auch §12 der Satzung).

 

Grundregeln

  • Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
  • Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
  • Ob- und Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
    Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ist man im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Verstöße können ein Strafverfahren nach sich ziehen bei dem gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden kann.
  • Mitglieder und Gäste haben bei der Ausübung des Sports die Grundsätze des Naturschutzes zu beachten. Die zehn Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur ist Bestandteil dieser Ruderordnung und als Anlage beigefügt.
  • Die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes (DRV) ist Bestandteil dieser Ruder- und Bootsordnung und kann in ihrer aktuellen Form auf der Internetseite des DRV eingesehen werden (www.rudern.de).

Fahrtenbuch

Der Eintrag ins elektronische Fahrtenbuch ist durch die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung zwingend vorgeschrieben. Dabei geht es um wesentliche Haftungs- und Versicherungsfragen, konkret um die Sporthilfeversicherung des Landessportbundes für Vereinsfahrten.

  • Jede Fahrt ist vor Antritt einzutragen (Übungs-, Trainings-, Wanderfahrt).
  • Die zurückgelegten Kilometer und die Fahrtstrecke sind genau zu verzeichnen.
  • Für die ordnungsgemäße Eintragung ist der Obmann verantwortlich. Der Obmann ist vor der Fahrt festzulegen und im Fahrtenbuch zu vermerken.

Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes

  • Alle Vereinsmitglieder und Gäste, die am Ruderbetrieb teilnehmen, müssen ausreichend schwimmen können. Mindestens das Freischwimmerabzeichen ist erforderlich.
  • Für Kinder und Jugendliche haben die Erziehungsberechtigten im Aufnahmeantrag unterschrieben, dass ihr Kind ausreichend schwimmen kann und über die entsprechende Qualifikation verfügt.
  • Kommt es während einer Fahrt zu einer Wetteränderung (Gewitter, Sturm) ist die Fahrt unverzüglich abzubrechen, wenn eine sichere Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Bei Gewitter ist in jedem Fall sofort anzulegen und eine sichere Unterstellmöglichkeit aufzusuchen.
  • Im Notfall muss der Obmann abwägen, ob der Verbleib am Boot die beste Lösung ist.
  • Bei Hochwasser (siehe Regelungen für Fahrten innerhalb des Hausreviers), schwerem Sturm, Eisgang, Gewitter und unsichtigem Wetter (Nebel) ist das Rudern untersagt.

Anforderung an Bootsobleute

Bootsobleute müssen folgende Anforderungen erfüllen :.

  • Sie müssen nachweisen, dass sie verantwortlich ein Ruderboot als Bootsobmann führen können. Der Nachweis erfolgt z.B. durch eine Teilnahmebescheinigung, die der Veranstalter eines Lehrgangs bei einer erfolgreichen Teilnahme ausstellt. Ein gültiger Nachweis ist. z. B. auch ein Bootsführerschein.
  • Sie kennen die erlassenen Bestimmungen für ihr Hausrevier, die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes und die Ruderordnung.
  • Sie dürfen ohne Aufsicht ein Boot führen. Bei Minderjährigen haben die Erziehungsberechtigten im Aufnahmeantrag unterschrieben, dass ihr Kind ein Boot führen darf.
  • Sie haben die Entscheidungskompetenz im Boot.
  • Sie entscheiden, insbesondere nach Wetterlage, Wasserstand, Strömung und Ausbildungsstand der Mannschaft, ob ein sicherer Ruderbetrieb möglich ist.
  • Sie melden alle Unfälle unverzüglich an den Vorstand.

Durchführen von Fahrten

  • Vor Antritt der Fahrt hat die Mannschaft festzustellen, ob Boot und Gerät in Ordnung sind. Der Obmann entscheidet, ob bei einem Schaden die Fahrt trotzdem stattfinden kann. Festgestellte Mängel sind sofort in das elektronische Fahrtenbuch einzutragen und dem Bootswart zu melden.
  • Zu den einzelnen Booten sollen nur die zugehörigen Geräte verwendet werden.
  • Die Boote dürfen nur durch die vollständige Mannschaft zu Wasser gelassen werden.
  • Beim Herausnehmen der Boote aus den Lagern, beim Transport zum Steg, beim zu Wasser bringen, beim Anlegen und beim Weglegen in das Lager ist mit äußerster Vorsicht zu verfahren. Beim Transport sind die Gigboote an der Gondelleiste zu tragen, niemals an den Auslegern.
  • Die Gigboote sind mit dem Heck zuerst ins Wasser zu bringen. Dabei darf der Kiel nicht auf dem Bootssteg aufgesetzt werden. Eine Ausnahme bildet das Einsetzen über die Rolle am Steg.
    Bei Fahrten auf fremden Gewässern kann im Einzelfall von dieser Regelung abgewichen werden.
  • Riemen und Skulls sind mit dem Blatt nach vorn zu tragen und zwar nicht mehr als ein Stück in einer Hand; sie sind so zu lagern, dass sie nicht beschädigt werden können.
  • Das Ein- und Aussteigen ins bzw. aus dem Boot richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen. Es geschieht nur auf Kommando des Steuermannes. Beim Ein- und Aussteigen am Steg ist das Boot an den Auslegern stets frei vom Steg zu halten.
  • Auf strömenden Gewässern wird stets gegen den Strom an- und abgelegt.
  • Grundsätzlich gelten im Boot die Weisungen des Obmanns bzw. des Steuermannes.
  • Den Anweisungen eines Berufsschiffsführers ist grundsätzlich Folge zu leisten
  • Die Boote und das Bootszubehör sind nach Beendigung der Fahrt gründlich zu reinigen und in den Bootshallen sachgerecht zu lagern.

Beschreibung Hausrevier

  • Das Hausrevier umfasst die Weser zwischen den Stromkilometern 71 (Corvey) und Stromkilometer 93 (Polle Campingplatz).
  • Für das Hausrevier gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung.
  • Gefahrenpunkte im Hausrevier:
    • Starke Strömung direkt am Bootssteg
    • Untiefen
    • Buhnen, hier immer ausreichend Abstand halten, Sogwirkung
    • Berufsschifffahrt, Schiffe haben immer Vorfahrt, sind oftmals in der Rangiermöglichkeit eingeschränkt. Unbedingt Abstand halten. Rechtsfahrgebot einhalten. In Kurven immer die Innenkurve wählen. Achtung: Sogwirkung beachten. Bei starker Wellenbildung ist das Rudern einzustellen
    • Sportschifffahrt, Boote haben keine Vorfahrt, jedoch sollte dieses Recht von Ruderern nicht unter allen Umständen eingefordert werden. Bei starker Wellenbildung ist das Rudern einzustellen. Abstand halten. Rechtsfahrgebot einhalten
    • Gierseilfähre in Polle (siehe Regelungen für Fahrten im Hausrevier)

Regelungen für Fahrten innerhalb des Hausreviers

  • Ohne Aufsicht durch einen Trainer oder Ausbilder des Vereins darf eine Mannschaft (auch Einer) nur fahren, wenn ein berechtigter Bootsobmann im Boot sitzt und die Verantwortung trägt. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes und dieser Ruderordnung verantwortlich.
  • Bei Hochwasser darf kein Ruderbetrieb stattfinden. Hochwasser liegt dann vor, wenn am Pegel in Holzminden der Wert von 4,25 m erreicht ist. Dies entspricht in etwa einem Wasserstand an der Oberkante der Uferböschung am Bootssteg (Treidelpfad)
  • Bei Eisgang (auch bei sehr kleinen Eisschollen) darf nicht gerudert werden.
  • Besondere Gefahr geht von Fähren (Heinsen, Polle, Wehrden, Wahmbeck, Grohnde….) aus. Hier ist höchste Aufmerksamkeit geboten. Die Fähren haben immer Vorfahrt. Fahrende Fähren dürfen ausschließlich dahinter passiert werden. Sollte die Situation nicht klar erkennbar oder einschätzbar sein, so ist das Boot rechtzeitig zu wenden.
  • Winterrudern
    • Unter Winterrudern ist der Ruderbetrieb zwischen Abrudern und Anrudern zu verstehen. Allen, die in dieser Zeit rudern, muss die besondere Gefährlichkeit des Ruderns zu dieser Jahreszeit bewusst sein. Insbesondere die schnelle Unterkühlung nach dem Kentern stellt ein großes Risiko dar.
    • Die Verwendung von Rennbooten ist untersagt. Es dürfen nur Gigboote verwendet werden. Nach Rücksprache mit dem Trainer/Ruderwart und dem Vorstand sind bei erfahrenen Ruderern Ausnahmen möglich. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Tragen einer Rettungsweste erforderlich ist.
    • Nur erfahrene Ruderer des RCH und befreundeter Vereine dürfen am Winterruderbetrieb teilnehmen. Alle Ruderer, die nicht dem RCH angehören, sind auf diesen speziellen Teil der Ruderordnung hinzuweisen. Die Anerkenntnis der Ruderordnung ist schriftlich zu dokumentieren.
    • Es findet keine Anfängerausbildung statt.
    • Nachtfahrten sind untersagt. Der Ruderbetrieb hat auf jeden Fall bei Tageslicht zu erfolgen.

Regelungen für Fahrten außerhalb des Hausreviers

  • Für Fahrten außerhalb des Hausreviers ist rechtzeitig vor Fahrtbeginn der Vorstand bzw. der Ruderwart zu informieren
  • Der Fahrtenleiter ist während der Fahrt für das genaue Einhalten der Ruderordnung verantwortlich. Die Mannschaft hat seinen Anweisungen auf dem Wasser und an Land unbedingt Folge zu leisten.
  • Der Fahrtenleiter bestimmt für jedes Boot den Obmann und weist die Obleute jeden Tag auf die Besonderheiten der Tagesstrecke ein.
  • Werden Fahrten auf Gewässern, die keine Bundeswasserstraßen sind, durchgeführt, so müssen sich der Fahrtenleiter und die Obleute vor Antritt mit den dort geltenden Rechtsvorschriften vertraut machen. Dies gilt auch und insbesondere bei Fahrten auf ausländischen Gewässern.
  • Auf Wanderfahrten ist die Vereinsflagge zu führen
    Regelungen zum Fahren mit dem vereinseigenen Fahrzeug sind dem Fahrtenbuch sowie der Benutzungsordnung Vereinsfahrzeug zu entnehmen. Die Benutzungsordnung Vereinsfahrzeug ist Bestandteil dieser Ruder- und Bootsordnung.
  • Die Boote und das Bootszubehör sind nach der Beendigung der Fahrt gründlich von innen und außen zu reinigen. Dies gilt auch für vereinseigene Fahrzeuge und Anhänger.

Dunkelheit

  • Fahrten bei Dunkelheit (die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang) sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind die regelmäßig durchgeführten Nachtfahrten.
  • Für darüber hinaus geplante Fahrten während der Dunkelheit ist die Genehmigung des Vorstands einzuholen.
  • Die Boote sind den Regelungen der Binnenschifffahrtstraßenordnung entsprechend zu beleuchten.
  • Die Obleute sind mit den gesetzlichen Regelungen zur Beleuchtung von Wasserfahrzeugen vertraut.

Ruderkommandos

Wir verwenden folgende Ruderkommandos [offizielle DRV Kommandos] :

  • Alles voraus – los                                           [Alles vorwärts – los]
  • Ruder – Halt
  • Stoppen – Stoppt
  • Alles gegen – los                                            [Alles rückwärts}
  • (lange / kurze) Wende über Back-(Steuer-) bord – los
  • Riemen (Skulls) lang
  • Halbe Kraft
  • Frei weg
  • Hoch ausscheren                                          [hoch scheren]
  • „Kiekenstein“ – wirft                                        [Boot dreht „Kiekenstein“ – hoch]

Verleihen von Booten

Vereinsboote dürfen an auswärtige Ruderer nur mit Genehmigung des Vorstands ausgeliehen werden. Dabei ist die übliche Miete von 5.-€ pro Platz und Tag zu erheben.

Gäste

Es ist gestattet, Gäste, die des Ruderns mächtig sind, in vereinseigenen Booten mitzunehmen.

Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

Diese Ruder- und Bootsbenutzungsordnung ist gemäß §12 der Vereinssatzung eine für die Vereinsmitglieder verbindliche Regelung. Bei schweren Verstößen kann der Vorstand von § 14 der Vereinssatzung (Ausschließung aus dem Verein) Gebrauch machen.

Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden Ruder- und Bootsordnung unwirksam sein, werden diese durch geeignete neue Regelungen ergänzt bzw. ersetzt. Die Ruder- und Bootsbenutzungsordnung wird deshalb nicht in ihrer Gesamtheit unwirksam.

Der Vorstand verpflichtet sich, die Ruder- und Bootsbenutzungsordnung einmal
jährlich zu prüfen und im Bedarfsfall zu aktualisieren bzw. fortzuschreiben.

Der Gesamtvorstand hat diese Ruder- und Bootsordnung in seiner Sitzung am 29.10.2018 verabschiedet.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Anhang :

10 goldene Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur

Die 10 goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur sind im November 1980 vom DEUTSCHEN SEGLER-VERBAND gemeinsam mit den Wassersportspitzenverbänden im Deutschen Sportbund und mit dem Deutschen Naturschutzring erarbeitet worden. Natur- und Umweltschutz gehören zum Prüfungsstoff für die Sportbootführerscheine sowie zur Ausbildung der Segel- und Segelsurflehrer, Fachübungsleiter und Trainer im DEUTSCHEN SEGLER-VERBAND.
1. Sensible Bereiche
Meiden Sie das Einfahren in Röhrichtbestände, Schilfgürtel und in alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie darüber hinaus Kies-, Sand- und Schlammbänke (Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln) sowie Ufergehölze. Meiden Sie auch seichte Gewässer (Laichgebiete), insbesondere solche mit Wasserpflanzen.
2. Abstand halten
Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Uferpartien sowie Ufergehölzen – auf breiten Flüssen beispielsweise 30 bis 50 Meter.
3. Naturschutzgebiete
Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest zeitweilig völlig untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
4. Feuchtgebiete
Nehmen Sie in „Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung“ bei der Ausübung von Wassersport besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensstätte seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig.
5. Starten und Anladen
Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet werden kann.
6. Lebensräume
Nähern Sie sich auch von Land her nicht Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufer¬vegetation, um nicht in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen einzudringen und diese zu gefährden.
7. Im Watt
Laufen Sie im Bereich der Watten keine Seehundbänke an, um Tiere nicht zu stören oder zu vertreiben. Halten Sie mindestens 300 bis 500 Meter Abstand zu Seehundliegeplätzen und Vogelansammlungen und bleiben Sie hier auf jeden Fall in der Nähe des markierten Fahrwassers. Fahren Sie hier mit langsamer Fahrstufe.
8. Beobachtung
Beobachten und fotografieren Sie Tiere möglichst nur aus der Ferne.
9. Sauberes Wasser
Helfen Sie, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser, insbesondere nicht der Inhalt der Chemietoiletten. Diese Abfälle müssen, genauso wie Altöle, in bestehenden Sammelstellen der Häfen abgegeben werden. Benutzen Sie in Häfen selbst ausschließlich die sanitären Anlagen an Land. Lassen Sie beim Stilliegen den Motor Ihres Bootes nicht unnötig laufen, um die Umwelt nicht zusätzlich durch Lärm und Abgase zu belasten.
10. Information
Machen Sie sich diese Regeln zu eigen und informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die für Ihr Fahrtgebiet bestehenden Bestimmungen. Sorgen Sie dafür, daß diese Kenntnisse und Ihr eigenes vorbildliches Verhalten gegenüber der Umwelt auch an die Jugend und vor allem an nichtorganisierte Wassersportler weitergegeben werden.